In physisches Gold investieren: Steueraspekte und Chancen im Erbfall
Die Investition in physisches Gold kann eine wirksame Strategie zum Schutz des Vermögens darstellen, weist jedoch einige kritische Aspekte auf, die insbesondere aus steuerlicher Sicht und im Hinblick auf die Vermögensnachfolge sorgfältig zu berücksichtigen sind.
Die Investition muss unter Berücksichtigung einiger kritischer Punkte abgewogen werden:
- Aufbewahrung und Sicherheit: Das Gold muss sicher verwahrt werden, häufig in Schließfächern oder spezialisierten Depots.
- Eingeschränkte Liquidität: Der Verkauf kann nur über zugelassene professionelle Händler erfolgen.
- Besteuerung von Veräußerungsgewinnen: Beim Verkauf ist eine Ersatzsteuer von 26 % auf den erzielten Veräußerungsgewinn vorgesehen (Art. 67, Abs. 1, Buchst. c-ter TUIR).
Bezüglich des letzten Aspekts ist es entscheidend, dass zur korrekten Anwendung der Steuer ausschließlich auf den Gewinn der ursprüngliche Anschaffungspreis nachgewiesen werden kann, indem die entsprechenden Unterlagen (Rechnung, Quittung, Vertrag) aufbewahrt werden. Fehlt dieser Nachweis, wird die Steuer auf den gesamten Verkaufspreis erhoben.
Nehmen wir den Fall des Kaufs eines Goldbarrens im Jahr 2024 für 1.500 € und dessen Verkaufs im Jahr 2025 für 2.000 €:
Bei Nachweis des Kaufs beträgt die Steuer 130 € (26 % auf 500 €), mit einer Nettorendite von 25 %.
Ohne Dokumentation würde der gesamte Betrag (2.000 €) besteuert: Die Steuer beliefe sich auf 520 €, was zu einem Nettoverlust von mehr als 1 % führen würde.
Trotz der operativen Komplexität kann physisches Gold vorteilhaft sein und eine sinnvolle Lösung für die Vermögensübertragung zwischen Generationen darstellen.
Beim Tod des Eigentümers muss das Anlagegold von den Erben in der Erbschaftsteuererklärung angegeben und zum Marktwert am Todestag bewertet werden. Dieser Wert wird der neue steuerliche Anschaffungswert für den Erben.
In dieser Phase erfolgt im Wesentlichen eine kostenlose Aufwertung des steuerlichen Werts des Goldes, was später einen vollständig steuerfreien Verkauf ermöglichen kann.
Im häufigen Fall, dass ein Sohn Goldbarren oder Goldmünzen ohne Anschaffungsnachweis erbt und für ihn der Freibetrag von einer Million Euro gilt, erfolgt die Übertragung des Goldes ohne steuerliche Belastung.
Verkauft der Sohn das Gold anschließend zu dem in der Erbschaftsteuererklärung angegebenen Wert, entsteht kein Veräußerungsgewinn und somit keine Steuerpflicht.
In anderen Fällen (z. B. nicht verwandte Erben) fällt dennoch die Erbschaftsteuer von 8 % an, die jedoch günstiger ist als die Steuer von 26 %, die bei einem Verkauf zu Lebzeiten mit Gewinn anfiele.
Im Rahmen einer durchdachten steuerlichen und vermögensplanerischen Strategie kann Anlagegold somit ein sehr nützliches und vorteilhaftes Instrument darstellen.